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Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
Gliederung
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§ 40
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

(1) 1Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. 2Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter widerruflich aus seiner Mitte. 3Nach jeder Wahl der Gemeinderäte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. 4In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zu Stande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 2Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(3) 1Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse soll die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat verkleinernd abbilden. 2Bei wesentlichen Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat ist über die Zusammensetzung unverzüglich erneut zu entscheiden.

(4) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.

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Rechtsprechung zu § 40 GemO

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Querverweise

Auf § 40 GemO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 40 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 104 II (Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform)
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