Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. 2Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. 3Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. 4Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. 5Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. 6Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. 7Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.
(2) In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden; Absatz 1 Satz 7 findet keine Anwendung.
(3) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
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Rechtsprechung zu § 34 GemO
96 Entscheidungen zu § 34 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 19.06.2020 - 7 K 5890/18
Inhalt und Umfang des Mitgliedschaftsrechts im Gemeinderat
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2024 - 5 S 2374/22
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- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 5 S 1864/19
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Zulässige Verkürzung der Mitteilungsfrist für die Gemeinderatssitzung bei eiliger ...
Zum selben Verfahren:
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Aufnahme eines Tagesordnungspunkts auf die Tagesordnung des Gemeinderats und die ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2990/20
- VG Stuttgart, 23.10.2024 - 7 K 4084/23
Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener Handlungen eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2146/17
Anforderungen an die Form der öffentlichen Bekanntgabe nach GemO BW § 34 Abs 1 S ...
Querverweise
Auf § 34 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 37 I 1 (Beschlußfassung)