Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. 2Das Gleiche gilt für Mitglieder, bei denen ein Hinderungsgrund (§ 29) im Laufe der Amtszeit entsteht. 3Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grund bleiben unberührt. 4Der Gemeinderat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. 5Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 29 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. 6Ergibt sich nachträglich, daß eine in den Gemeinderat gewählte Person im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Gemeinderat festzustellen.
(2) 1Tritt eine gewählte Person nicht in den Gemeinderat ein, scheidet sie im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß sie nicht wählbar war, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine gewählte Person, der ein Sitz nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzperson nach Satz 1 nachrückt.
(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte dadurch, daß nicht eintretende oder ausgeschiedene Gemeinderäte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu § 31 GemO
8 Entscheidungen zu § 31 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 30.11.2016 - 7 K 978/16
Klage eines Ratsmitglieds gegen sein auf eigenen Antrag hin beschlossenes ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.2017 - 1 S 1367/17
Wahlbeeinflussung durch Wahlwerbung am Wahllokal
- VG Stuttgart, 23.11.2021 - 7 K 4080/20
Veränderung der Größe einer Gemeinderatsfraktion; Einleitung eines Verfahrens zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 - 3 S 1505/13
Wählbarkeit überwiegend körperlich tätiger Arbeitnehmer der Gemeinde zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1995 - 1 S 1578/95
Wahlanfechtung: kein Recht eines erfolglosen Bewerbers für einen Gemeinderatssitz ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.1974 - I 130/74
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.1978 - I 3191/78
- VG Sigmaringen, 16.05.2001 - 1 K 2528/00
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion
Querverweise
Auf § 31 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Gemeindegebiet
- § 9 (Rechtsfolgen, Auseinandersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 16 (Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 31 I 3)