Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
Gliederung
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§ 31
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) 1Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. 2Das Gleiche gilt für Mitglieder, bei denen ein Hinderungsgrund (§ 29) im Laufe der Amtszeit entsteht. 3Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grund bleiben unberührt. 4Der Gemeinderat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. 5Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 29 zu Stande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. 6Ergibt sich nachträglich, daß eine in den Gemeinderat gewählte Person im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Gemeinderat festzustellen.

(2) 1Tritt eine gewählte Person nicht in den Gemeinderat ein, scheidet sie im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß sie nicht wählbar war, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine gewählte Person, der ein Sitz nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzperson nach Satz 1 nachrückt.

(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte dadurch, daß nicht eintretende oder ausgeschiedene Gemeinderäte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.

Rechtsprechung zu § 31 GemO

8 Entscheidungen zu § 31 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Gemeindegebiet
          § 9 (Rechtsfolgen, Auseinandersetzung)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 31a (Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung)
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 69 (Ortschaftsrat)

Redaktionelle Querverweise zu § 31 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 16 (Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 31 I 3)
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