Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. 2Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. 3Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) 1Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. 2An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(5) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinden in Organen eines Unternehmens (§ 105) Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu § 32 GemO
20 Entscheidungen zu § 32 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1999 - A 14 S 2413/98
Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18
(Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im ...
- VG Karlsruhe, 26.01.2012 - 2 K 2293/11
Ungültigerklärung einer Wahl des Bürgermeisters; gesetzlicher Ausschluss von ...
- VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
Weigerung des Bürgermeisters, einen Antrag eines Gemeinderatsmitglieds zu einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2015 - 8 S 2322/12
Bindungsumfang des Normenkontrollgerichts bei Ablauf der Frist aus BauGB § 215 ...
- VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10
Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung unter den Voraussetzungen des ...
- VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92
Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1977 - IV 99/76
Querverweise
Auf § 32 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- 1. Verwaltungsrat
- § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- §§ 15 ff. (Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 32 I 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 b) (Personen- und Sachbegriffe)