Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   3. Bezirksverfassung (§§ 64 - 66)   
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§ 65
Bezirksbeirat

(1) 1Die Mitglieder des Bezirksbeirats (Bezirksbeiräte) werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der im Gemeindebezirk wohnenden wählbaren Bürger nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte bestellt. 2Die Zahl der Bezirksbeiräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. 3Bei der Bestellung der Bezirksbeiräte soll das von den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Gemeindebezirk erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden; bei unechter Teilortswahl ist das Wahlergebnis für die Besetzung der Sitze aller Wohnbezirke zu Grunde zu legen. 4Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei verfassungswidrig ist, oder wird eine Wählervereinigung nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verboten, gilt § 31a entsprechend; die Feststellung nach § 31a Absatz 5 Satz 1 trifft der Gemeinderat. 5In die Bezirksbeiräte können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder in den einzelnen Bezirksbeiräten nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig. 6§ 32 Absatz 2a gilt entsprechend.

(2) 1Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, zu hören. 2Der Bezirksbeirat hat ferner die Aufgabe, die örtliche Verwaltung des Gemeindebezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. 3Sofern in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Bezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Ausschußsitzungen entsenden. 4Das entsandte Mitglied nimmt an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil. 5Der Termin, an dem sich der Ausschuß des Gemeinderats mit der Angelegenheit befaßt, ist dem Bezirksbeirat über dessen Vorsitzenden rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) 1Vorsitzender des Bezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. 2Innerhalb eines Jahres sind mindestens drei Sitzungen des Bezirksbeirats durchzuführen. 3Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang die für beratende Ausschüsse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(4) 1In Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann der Gemeinderat durch die Hauptsatzung bestimmen, daß die Bezirksbeiräte nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt werden. 2In diesem Fall werden für die Gemeindebezirke Bezirksvorsteher gewählt; die Vorschriften über die Ortschaftsverfassung, den Ortschaftsrat, die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher gelten entsprechend. 3Die Entscheidung über den Haushaltsplan bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.

Rechtsprechung zu § 65 GemO

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