Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
| 3. Bezirksverfassung (§§ 64 - 66) |
(1) 1Durch die Hauptsatzung können in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden. 2Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einem Gemeindebezirk zusammengefaßt werden.
(2) In den Gemeindebezirken können Bezirksbeiräte gebildet werden.
(3) In den Gemeindebezirken kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 64 GemO:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 31 II 2 (weggefallen)