Sparkassengesetz
Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20) |
(1) 1Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und die Vertreter der Beschäftigten sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. 3Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 4Im Übrigen gilt § 32 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt für den Vorsitzenden, der Verbandsvorsitzender eines Zweckverbands ist, für den nach § 14 Abs. 2 gewählten Vorsitzenden und den Vorsitzenden, der nach § 8 Abs. 8 Satz 2 oder 4 zum Vorsitzenden der Versammlung der Träger bestellt worden ist, entsprechend. 2Er wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.
(3) 1Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. 2Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen.
(4) § 17 Abs. 3 und § 18 der Gemeindeordnung gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.
(5) Auf Antrag des Verwaltungsrats können ehrenamtlich tätige Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.
(6) § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten gilt für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden.
(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Überschuss nicht beteiligt werden. 2Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.
(9) Die Absätze 1 und 3 bis 8 gelten für die Stellvertreter der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und der Vertreter der Beschäftigten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), in Kraft getreten am 01.01.2011.
Querverweise
Auf § 19 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband)