Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14
Vorsitzender

(1) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vorsitzende des Hauptorgans des Trägers, bei Sparkassen mit mehreren Trägern der Vorsitzende der Versammlung der Träger. 2Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats Bürgermeister eines Stadtkreises, so kann er sein Amt mit Zustimmung des Hauptorgans des Trägers auf einen leitenden Beamten des Stadtkreises übertragen.

(2) 1Dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dem Verwaltungsrat nach § 17 nicht angehören oder scheiden sie nach § 18 Abs. 1 aus, so wählt das Hauptorgan des Trägers den Vorsitzenden. 2Die Amtszeit dieses Vorsitzenden endet, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen wegfallen, spätestens mit dem Ende der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3) 1Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. 2Vertreter der Beschäftigten sind nicht wählbar. 3Sind im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch die Stellvertreter verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr.

Rechtsprechung zu § 14 SpG

3 Entscheidungen zu § 14 SpG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 SpG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 13 (Zusammensetzung)
            § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)
          2. Kreditausschuss
            § 21 (Aufgaben, Beschlussfassung)
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