Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Vertreter der Beschäftigten

(1) 1Die Vertreter der Beschäftigten werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2Sollen Sparkassen durch Neubildung vereinigt werden, wählen die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten. 3Für die Wahlberechtigung gilt § 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. 4Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. 5Auf die zweimonatige Zugehörigkeit zur Sparkasse wird die Zeit angerechnet, während der die Beschäftigten bei einer anderen Sparkasse, deren Rechtsnachfolgerin die Sparkasse ist, oder bei einer Zweigstelle, die von der Sparkasse übernommen worden ist, beschäftigt waren. 6Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands sind nicht wählbar.

(2) 1Zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. 3Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, so hat er vor der Wahl dem Wahlvorstand zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich bewerben will. 4Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 5In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(3) 1Die Wahlvorschläge sollen zusammen mindestens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Enthalten sie weniger Bewerber, so wird eine Nachfrist zur Einreichung weiterer und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge gesetzt; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind; er kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. 3Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzpersonen für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. 4Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. 5Bei Mehrheitswahl sind die nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzpersonen. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Für die Wahl gelten die §§ 24 und 25 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) 1Die Ersatzpersonen sind Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten. 2Bei Verhältniswahl sind die Ersatzpersonen Stellvertreter der Mitglieder ihres Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die der Reihenfolge der Stimmenzahlen dieser Mitglieder entspricht. 3Bei Mehrheitswahl sind die Ersatzpersonen Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die der Reihenfolge der Stimmenzahlen der Vertreter der Beschäftigten entspricht. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Bestimmt die Satzung, dass für die Gruppe der dem Hauptorgan des Trägers oder den Hauptorganen der Träger angehörenden und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder je ein oder zwei Stellvertreter bestellt werden, so wird für die Gruppe der Vertreter der Beschäftigten die gleiche Zahl von Stellvertretern bestellt; sie werden zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. 6Bei Verhältniswahl sind in diesem Fall die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl aus denjenigen Listen, auf die bei entsprechender Erhöhung der Zahl der Vertreter der Beschäftigten Sitze entfallen würden, Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten.

(7) § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329), in Kraft getreten am 11.12.2013.

Querverweise

Auf § 16 SpG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 13 (Zusammensetzung)
            § 17 (Hinderungsgründe)
            § 18 (Ausscheiden, Ergänzung)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Durchführungsbestimmungen)
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