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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20)   
Gliederung
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§ 17
Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Beschäftigte der Sparkasse, ausgenommen Vertreter der Beschäftigten im Sinne von § 16,
2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind,
3. Beschäftigte der Steuerverwaltung,
4. Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter nicht öffentlich-rechtlicher Unternehmen, die gewerbsmäßig Bank-, Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, und deren Zusammenschlüsse; dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder von Unternehmen, an denen die Sparkasse, die Landesbank Baden-Württemberg oder die LBS Landesbausparkasse Süd unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
5. Personen, wenn sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt waren oder sind.

(2) Der Verwaltungsrat stellt nach regelmäßigen Neubestellungen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Verwaltungsrats fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 144), in Kraft getreten am 26.08.2023.

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Querverweise

Auf § 17 SpG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 3 (Vereinigung)
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 14 (Vorsitzender)
            § 18 (Ausscheiden, Ergänzung)
          3. Vorstand
            § 25 (Rechtsstellung der Mitglieder)
Was ist das?

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