Sparkassengesetz
Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20) |
(1) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 18 Mitglieder an. 2In besonderen Fällen kann die Höchstzahl überschritten werden. 3Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden (§ 14), weiteren Mitgliedern (§ 15) und zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse (§ 16).
(3) 1Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) 1Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, soweit nicht der Vorsitzende des Verwaltungsrats in Ausnahmefällen etwas anderes anordnet; der Verwaltungsrat kann die Anordnung des Vorsitzenden aufheben. 2Die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vorstands haben beratende Stimme.