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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20
Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse

(1) Für den Verwaltungsrat gelten die §§ 37, 37a Absatz 4 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats, an die Stelle des Gemeinderats der Verwaltungsrat und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt und dass eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.

(3) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse aus. 2Beschlüsse über Angelegenheiten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus; insoweit vertritt er die Sparkasse.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.

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Querverweise

Auf § 20 SpG verweisen folgende Vorschriften:

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