Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse

(1) Für den Verwaltungsrat gelten §§ 37, 37a Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absatz 2 und 3 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats, an die Stelle der Hauptsatzung die Satzung der Sparkasse und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.

(3) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse aus. 2Beschlüsse über Angelegenheiten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus; insoweit vertritt er die Sparkasse.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 07.05.2020 (GBl. S. 259), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Querverweise

Auf § 20 SpG verweisen folgende Vorschriften:

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