Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
| 1. Verwaltungsrat (§§ 12 - 20) |
(1) Für den Verwaltungsrat gelten die §§ 37, 37a Absatz 4 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats, an die Stelle des Gemeinderats der Verwaltungsrat und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt und dass eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(3) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse aus. 2Beschlüsse über Angelegenheiten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus; insoweit vertritt er die Sparkasse.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 20 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- 2. Kreditausschuss
- § 21 (Aufgaben, Beschlussfassung)