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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   2. Kreditausschuss (§§ 21 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 21
Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) 1Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, anwesend und stimmberechtigt sind. 2Der Kreditausschuss stimmt offen ab. 3Im Übrigen gelten § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

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