Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
| 2. Kreditausschuss (§§ 21 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.
(2) 1Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, anwesend und stimmberechtigt sind. 2Der Kreditausschuss stimmt offen ab. 3Im Übrigen gelten § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.