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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   2. Kreditausschuss (§§ 21 - 22)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
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§ 22
Zusammensetzung

(1) 1Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. 2Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. 3Für jedes weitere Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. 4Die Satzung kann bestimmen, dass nur ein oder zwei Stellvertreter bestellt werden, die zu allen Sitzungen des Kreditausschusses eingeladen werden.

(2) 1Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat bestellt. 2Sie können abberufen werden. 3Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger bestellt. 4Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern und Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses bestellt werden.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. 2Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann einzelne Mitglieder des Vorstands von der Teilnahmepflicht entbinden.

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