Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   3. Vorstand (§§ 23 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 23
Aufgaben

(1) 1Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. 3Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderen Organen zugewiesen sind. 4Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss des Verwaltungsrats im Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit werden können; für Grundstücksangelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Satzung eine generelle Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung vorsehen.

(2) 1Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 23 SpG

2 Entscheidungen zu § 23 SpG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 23 SpG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 23 SpG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt) (zu § 23 III)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht