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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   3. Vorstand (§§ 23 - 26)   
Gliederung
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§ 26
Berichte an den Verwaltungsrat

(1) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse, und
3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. 3Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(3) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

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