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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
| 3. Vorstand (§§ 23 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. 3Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.
(3) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
§ 23Aufgaben
§ 24Zusammensetzung, Geschäftsgang
§ 25Rechtsstellung der Mitglieder
§ 26Berichte an den Verwaltungsrat
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