Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
| 3. Vorstand (§§ 23 - 26) |
(1) 1Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. 2Daneben können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. 3Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Anstellung und über die Entlassung der Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung. 2Die Geschäftsanweisung kann bestimmen, dass der Vorstand auch dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(4) Im Fall ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden.
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