Sparkassengesetz
Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
Zitiervorschläge
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1Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. 2Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. 3Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.
Rechtsprechung zu § 10 SpG
Entscheidung zu § 10 SpG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2001 - 1 S 785/00
Anfrage, Fragerecht, Auskunftsanspruch, Verschwiegenheitspflicht, ...
Querverweise
Auf § 10 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Aufsicht
- § 35 (Rechtsnatur, Satzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 SpG:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- 3. Vorstand
- § 23 III (Aufgaben)