Sparkassengesetz
Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) 1Schließen sich Gemeinden zusammen und ist mindestens eine der beteiligten Gemeinden Träger einer Sparkasse, so ist die Rechtsnachfolgerin Träger dieser Sparkasse. 2Dies gilt nicht, wenn die Rechtsnachfolgerin bisher nicht Träger einer Sparkasse ist und im Geschäftsbereich einer Sparkasse liegt, deren Träger ein Landkreis ist, oder wenn die Rechtsnachfolgerin Mitglied eines Zweckverbands ist, der Träger einer Sparkasse ist.
(2) 1Eine Gemeinde kann nicht Träger mehrerer Sparkassen sein. 2Ist eine Gemeinde als Rechtsnachfolgerin einer anderen Gemeinde Träger mehrerer Sparkassen geworden, so hat sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammenschluss zu erklären, bei welcher Sparkasse sie als Träger ausscheiden will. 3Die Erklärung, die der vorhergehenden Zustimmung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, ist gegenüber der Sparkasse abzugeben, als deren Träger die Gemeinde ausscheiden will. 4Mit der Abgabe der Erklärung scheidet die Gemeinde als Träger aus.
(3) 1Die Sparkasse, bei der eine Gemeinde als Träger ausscheidet, hat Zweigstellen im Gebiet der ausscheidenden Gemeinde auf die Sparkasse zu übertragen, deren Träger die ausscheidende Gemeinde bleibt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet einer Gemeinde hat, die Träger einer anderen Sparkasse ist, hat diese Zweigstellen auf diese Sparkasse zu übertragen.
(5) 1Ist eine Gemeinde Mitglied eines Zweckverbands, der Träger einer Sparkasse ist, so gilt Absatz 4 entsprechend. 2Scheidet eine Gemeinde nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit aus einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, aus, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(6) 1Zweigstellen sind nach Absatz 3 und 4 und Absatz 5 Satz 2 innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Voraussetzungen zu übertragen. 2Das Innenministerium kann zulassen, dass von der Übertragung bei Vorliegen besonderer Gründe abgesehen wird. 3Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. 4Es wird zwischen den Sparkassen ein angemessener Ausgleich vereinbart.
(7) Bei Änderungen des Gebiets eines Landkreises, der Träger oder Mitglied des Trägers einer Sparkasse ist, gilt § 36 Abs. 4 des Kreisreformgesetzes vom 26. Juli 1971 (GB1. S. 314) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zweigstellen innerhalb von zwei Jahren nach der Gebietsänderung zu übertragen sind.
(8) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung von Zweigstellen notwendig werden, gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.
Querverweise
Auf § 4 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Errichtung)