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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Satzung

1Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Sparkasse. 2Die Satzung wird vom Hauptorgan des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen seiner Zustimmung. 3§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

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Rechtsprechung zu § 7 SpG

Entscheidung zu § 7 SpG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 7 SpG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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