Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 7
Satzung

1Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Sparkasse. 2Die Satzung wird vom Hauptorgan des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen seiner Zustimmung. 3§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 7 SpG

Entscheidung zu § 7 SpG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 7 SpG verweisen folgende Vorschriften:

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