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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1
Rechtsnatur

Die von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder dem Sparkassenverband als Träger errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

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Rechtsprechung zu § 1 SpG

7 Entscheidungen zu § 1 SpG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 SpG:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        2. Bezeichnungsschutz
          § 40 (Bezeichnung "Sparkasse") (zu §§ 1 ff)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102 V 2 (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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