Kreditwesengesetz
Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43) |
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
1. | öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; | |
2. | andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben; | |
3. | Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen. |
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.
Rechtsprechung zu § 40 KWG
30 Entscheidungen zu § 40 KWG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2013 - 4 L 143/12
Kommunalwahl; Wahlanfechtung; Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers
- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 20 W 53/18
Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"
- LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 26/19
Wettbewerbsrecht: Assekuranz
- LG Mannheim, 18.07.2008 - 7 O 10/08
Bezeichnungsschutz: Anforderungen an das Führen der Bezeichnung "REIT AG" nach ...
- BVerwG, 31.05.1990 - 1 B 143.89
Eröffnung einer Zweigstelle durch eine freie Sparkasse ohne ministerielle ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85
Sparkassenrecht - Zweigstelleneröffnung durch eine freie Sparkasse
- VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85
- BPatG, 27.11.2007 - 33 W (pat) 24/06
- BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 118/06
- BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78
Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7 ...
- BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08
Kommunalwahlen; Einteilung von Wahlbereichen; verfassungskonforme Auslegung; ...
§ 40 KWG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 40 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 KWG:
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 1 ff 16 (Begriffsbestimmungen)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Rechtsnatur)