Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43) |
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(2) 1Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. 2§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach §§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 43 KWG
42 Entscheidungen zu § 43 KWG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
DRSB Deutsche Volksbank
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 6 U 63/06
Markenrecht: Örtliche Zuständigkeit für Markenlöschungsklage; Verwechslungsgefahr ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1973 - III A 253/72
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
Wahlprüfung, Landratswahl, Wählbarkeit, Eignungszweifel, Tätigkeit für das MfS, ...
- VG Frankfurt/Main, 17.02.2005 - 1 E 4506/04
- OLG München, 21.05.2012 - 31 Wx 164/12
Handelsregistereintragungsverfahren: Erfordernis einer Genehmigung bzw. eines ...
- VerfGH Saarland, 07.04.1960 - Lv 1/60
Wahlrechtsgrundsätze; Allgemeinheit der Wahl; Gleichheit der Wahl; ...
- LG Kleve, 21.06.2018 - 6 O 34/17
Krankenversicherung; private Pflegezusatzversicherung; Prämienerhöhung; ...
- VG Schwerin, 08.10.2009 - 1 A 1122/08
Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Bürgermeisterwahl
Querverweise
Auf § 43 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 94 (Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Bezeichnungsschutz)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 339 (Strafvorschriften)
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 17 (Bezeichnung "Bausparkasse")