Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43) |
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
| 1. | Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7; | |
| 2. | andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. |
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.
(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.
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Rechtsprechung zu § 39 KWG
44 Entscheidungen zu § 39 KWG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 19.05.2026 - 2 A 186/25
Wahlanfechtung; Gültigkeit einer einzelnen Wählerstimme; Richterbefangenheit im ...
- LG Berlin II, 19.05.2026 - 103 O 90/25
Versicherungsvermittler darf online nicht wie ein Versicherer auftreten
- BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
DRSB Deutsche Volksbank
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 4 L 105/15
Vorabzuteilung eines Sitzes nach einer Kommunalwahl
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 6 U 63/06
Markenrecht: Örtliche Zuständigkeit für Markenlöschungsklage; Verwechslungsgefahr ...
- BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 26/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Volksbank Ostallgäu" - Gattungsangabe - ...
- VG Saarlouis, 11.12.2015 - 3 K 2034/14
Kommunalwahl: Wahlanfechtung von Wählervoten
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2003 - 2 L 291/00
Verteilung der Sitze bei verbundenem Wahlvorschlag von Einzelbewerbern
- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 20 W 53/18
Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"
- VG Wiesbaden, 12.01.2017 - 7 K 998/16
Bei Stimmengleichheit zweier Listen von Wahlvorschlägen kann auf die Durchführung ...
Querverweise
Auf § 39 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute