Kreditwesengesetz
Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43) |
1Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. 2Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
Rechtsprechung zu § 41 KWG
46 Entscheidungen zu § 41 KWG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
Neuwahl der Mitglieder eines Ausschusses wegen des Partei- bzw. Fraktionswechsels ...
Zum selben Verfahren:
- VG Koblenz, 18.01.2021 - 3 K 964/20
Gemeinderatsausschüsse der Gemeinde Grafschaft müssen nicht neu besetzt werden
- VG Koblenz, 18.01.2021 - 3 K 964/20
- VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19
Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019
- VGH Hessen, 22.09.2017 - 8 B 1916/17
Vorgehen eines abgewählten Bürgermeisters gegen neue Bürgermeisterwahl
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2022 - 10 A 10255/22
Antrag auf Neuwahl der Ausschüsse eines Stadtrates; kein eigener Wahlvorschlag ...
- BVerwG, 26.03.1996 - 8 B 42.96
Kommunalwahlrecht: Grundsatz der Wahlgleichheit und Vorabausgleich nach § 41 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 7 A 11911/95
Vorabausgleich; Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes ; Wahlvorschlag; ...
- VG Koblenz, 30.03.1995 - 9 K 3513/94
Einspruch gegen die Richtigkeit der Feststellung von Wahlergebnissen im ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 7 A 11911/95
- LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 26/19
Wettbewerbsrecht: Assekuranz
- BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
Reststimmenverteilung bei Listenverbindung
Querverweise
Auf § 41 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 2. Bezeichnungsschutz
- § 43 (Registervorschriften)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)