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Kreditwesengesetz

   Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51)   
   2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ KWG (https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KWG
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§ 41
Ausnahmen

1Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. 2Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.

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Rechtsprechung zu § 41 KWG

46 Entscheidungen zu § 41 KWG in unserer Datenbank:

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Alle 46 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 41 KWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        2. Bezeichnungsschutz
          § 43 (Registervorschriften)
     
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
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