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https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BauSparkG (https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BauSparkG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Bausparkassen (https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Bausparkassen
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§ 17
Bezeichnung "Bausparkasse"

(1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2399), in Kraft getreten am 29.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen21.12.2015BGBl. I S. 2399

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