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§ 6a
Vorgaben für Zuteilungsmassen

(1) 1Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. 2Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.

(2) 1Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2399), in Kraft getreten am 29.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen21.12.2015BGBl. I S. 2399
01.05.2002Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht22.04.2002BGBl. I S. 1310

Rechtsprechung zu § 6a BauSparkG

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