(1) 1Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. 2Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.
(2) 1Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2015 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen | 21.12.2015 | |
| 01.05.2002 | Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht | 22.04.2002 |
bestimmungen § 20 § 21(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 6a BauSparkG
5 Entscheidungen zu § 6a BauSparkG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2026 - XI ZR 83/25
Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen
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- OLG Frankfurt, 23.07.2025 - 17 U 192/23
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Formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen pauschalen Servicegebühr in ...
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