(1) 1Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). 2Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(2) 1Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). 2Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. 3Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).
(3) 1Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
2Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhabenund der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.
(4) 1Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. 2Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.
(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.
(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2015 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen | 21.12.2015 | |
01.08.2008 | Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG) | 29.07.2008 |
Rechtsprechung zu § 1 BauSparkG
65 Entscheidungen zu § 1 BauSparkG in unserer Datenbank:
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- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der ...
- OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15
- OLG Köln, 11.01.2017 - 13 U 248/15
Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen ...
- OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22
- OLG Köln, 21.12.2016 - 13 U 75/16
Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen ...
Querverweise
Auf § 1 BauSparkG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 2. Bezeichnungsschutz
- § 40 (Bezeichnung "Sparkasse")