(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über
1. | die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der zugehörigen Wartezeiten; | |
2. | die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren); | |
2a. | die Berechnung der Mehrerträge aus der Anlage der Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7 sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung"; | |
3. | die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstücke; | |
4. | die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten; | |
5. | die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulässig ist; | |
6. | das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge; | |
7. | eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die Aufsichtsbehörde. |
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über
(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
(5) 1Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist. 2Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr anbietet, kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2015 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen | 21.12.2015 | |
01.05.2002 | Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht | 22.04.2002 |
Rechtsprechung zu § 5 BauSparkG
34 Entscheidungen zu § 5 BauSparkG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der ...
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
- KG, 24.02.2014 - 8 U 157/12
Testamentsvollstreckung: Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers ...
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Erreichung der ...
- LG Hannover, 08.11.2018 - 74 O 19/18
Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt von 18 EURO verlangen - Entgelt ...
- OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
Formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen pauschalen Servicegebühr in ...
- LG Karlsruhe, 01.09.2017 - 10 O 509/16
Bausparvertrag: Wirksamkeit eines formularvertraglichen Kündigungsrechts der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Formularklausel über ein ...
- OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Querverweise
Auf § 5 BauSparkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 2 (Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform)
§ 3 (Aufsicht)
§ 5 (Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge)
§ 8 (Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle)
§ 9 (Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge)
§ 10 (Erlaß von Rechtsverordnungen)
§ 11 (Abberufung von Geschäftsleitern)
§ 13 (Besondere Pflichten des Prüfers)
§ 15 (Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung)