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Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Bausparkassen (https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html)
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Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2015 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen | 21.12.2015 |
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform
§ 2aUnwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
§ 3Aufsicht
§ 4Zulässige Geschäfte
§ 5Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
§ 6Zweckbindung
§ 6aVorgaben für Zuteilungsmassen
§ 7Sicherung der Forderungen aus Darlehen
§ 8Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle
§ 9Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
§ 10Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 11Abberufung von Geschäftsleitern
§ 12Vertrauensmann
§ 13Besondere Pflichten des Prüfers
§ 14Bestandsübertragung
§ 15Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
§ 16Einstellung des Geschäftsbetriebs
§ 17Bezeichnung "Bausparkasse"
§ 18Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen
§ 19Überleitungs-
bestimmungen § 20 § 21(Inkrafttreten)
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bestimmungen § 20 § 21(Inkrafttreten)
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