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__paste_bez____paste_norm__ BauSparkG (https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BauSparkG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über Bausparkassen (https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über Bausparkassen
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Textdarstellung

  

§ 2a
Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2399), in Kraft getreten am 29.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen21.12.2015BGBl. I S. 2399
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