Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Bausparkassen (https://dejure.org/gesetze/BauSparkG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
| 1. | die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind, | |
| 2. | die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und | |
| 3. | die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind. |
2Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform
§ 2aUnwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
§ 3Aufsicht
§ 4Zulässige Geschäfte
§ 5Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
§ 6Zweckbindung
§ 6aVorgaben für Zuteilungsmassen
§ 7Sicherung der Forderungen aus Darlehen
§ 8Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle
§ 9Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
§ 10Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 11Abberufung von Geschäftsleitern
§ 12Vertrauensmann
§ 13Besondere Pflichten des Prüfers
§ 14Bestandsübertragung
§ 15Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
§ 16Einstellung des Geschäftsbetriebs
§ 17Bezeichnung "Bausparkasse"
§ 18Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen
§ 19Überleitungs-
bestimmungen § 20 § 21(Inkrafttreten)
Neu Gesamtansicht
bestimmungen § 20 § 21(Inkrafttreten)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.