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Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,36667
BGBl. I 2001 S. 1310 (https://dejure.org/2001,36667)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.2001, Seite 1310
  • Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG)
  • vom 26.06.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (3)

 
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Wird zitiert von ... (195)

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom …

    Rn. 15 Die Bestimmung des § 97 Satz 1 EStG ist als § 97 EStG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AvmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1310 ff) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zusammen mit dem gesamten Abschnitt XI in das EStG eingefügt worden.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Diese Art der Besteuerung hat ungeachtet der Änderungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 10a, 22 Nr. 5 EStG) durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) auch in Zukunft Geltung.
  • BGH, 23.10.2024 - XII ZB 6/24

    Zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

    Rn. 32 (a) Die Einkommensgrenze von 100.000 EUR geht zurück auf § 2 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), dessen Regelungsgehalt zum 1. Januar 2005 in das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übernommen wurde.
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