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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
Gliederung
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§ 2
Errichtung

(1) 1Sparkassen können errichten:

1. Stadtkreise,
2. Landkreise, wenn in ihrem Gebiet keine Sparkasse ihren Sitz hat oder wenn sichergestellt ist, dass sich die bestehenden Sparkassen mit der neuen Sparkasse vereinigen,
3. Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden, Landkreise oder Gemeinden und Landkreise sind; die Errichtung einer Sparkasse im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung dieses Trägers, und
4. 1der Sparkassenverband. 2Die Errichtung einer Sparkasse durch den Sparkassenverband ist nur zulässig, wenn im Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder eines Landkreises keine Sparkasse besteht. 3Sie bedarf der Zustimmung des Hauptorgans der betroffenen Gemeinde oder des Landkreises, in deren Gebiet die Sparkasse errichtet werden soll; bei mehreren Gemeinden sind übereinstimmende Beschlüsse des Hauptorgans aller betroffenen Gemeinden erforderlich. 4Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet der betroffenen Gemeinden oder des Landkreises. 5§ 9 Abs. 5 Satz 1 bis 7 und Abs. 6 gilt entsprechend.

2Die Errichtung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft, die die Sparkasse errichten will.

(2) 1Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung dieser Sparkasse und der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Für die zwischen Sparkassen im Einvernehmen und mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte Übertragung einer Zweigstelle gilt § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 sowie Abs. 8 entsprechend.

(3) Sparkassen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, dürfen Zweigstellen nur mit Zustimmung des Innenministeriums errichten.

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