Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) 1Die Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Beschluss des Hauptorgans des Trägers aufgelöst werden. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) 1Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 31 Abs. 5 genannten Zwecke zuzuführen; bei Sparkassen mit mehreren Trägern regelt die Satzung die Ansprüche der einzelnen Träger im Innenverhältnis. 2Dasselbe gilt für das zur Befriedigung der Gläubiger hinterlegte Vermögen, sobald deren Befriedigung wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
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Querverweise
Auf § 5 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Träger)