Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
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Rechtsprechung zu § 181 BGB
4.975 Entscheidungen zu § 181 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22
Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 04.01.2022 - 20 W 225/20
Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH
- OLG Frankfurt, 04.01.2022 - 20 W 225/20
- OLG Frankfurt, 21.05.2019 - 20 W 87/18
Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB
- OLG Hamm, 11.01.2024 - 18 U 123/21
Befreiung eines Geschäftsführers im Verhältnis zur KG vom Verbot des ...
- BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14
Gewerblichkeit von Einkünften aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und ...
- FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14
- OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 13 U 31/16
Unwirksamkeit einer Garantievereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB
- OLG Hamburg, 12.10.2023 - 12 UF 81/23
Vertretung eines Kindes im Unterhaltsabänderungsverfahren; Bestellung eines ...
- OLG München, 28.07.2026 - 2 UF 1410/25
Kindesunterhalt, Wechselmodell, Betreuungsanteile, Bedarfskürzung, ...
- OLG Düsseldorf, 30.04.2021 - 3 Wx 46/21
Beschwerde gegen die Entscheidung eines Registergerichts Änderung eines gemäß des ...
§ 181 BGB in Nachschlagewerken
- § 181 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Insichgeschäft - § 181 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Bestellung mehrerer Betreuer
Ergänzungsbetreuer
Ergänzungspfleger
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Kontrollbetreuer
Persönliches Budget
Schenkung
Suchergebnisse
Tod des Betreuten
Unterschriftsbeglaubigung
Verhinderungsbetreuer
Vermögenssorge
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Auf § 181 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1824 (Ausschluss der Vertretungsmacht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1a)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- 3. Vorstand
- § 23 (Aufgaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 181 BGB:
- § 1906