Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 172 BGB
806 Entscheidungen zu § 172 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 21.10.2019 - 7 U 3659/19
Zurückweisung einer Kündigungserklärung wegen fehlender Vorlage einer ...
- KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12
Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich ...
- BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10
Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.12.2010 - 23 U 119/09
Rechtsstreit um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vom Treuhänder ...
- OLG Frankfurt, 01.12.2010 - 23 U 119/09
- LG München II, 24.07.2019 - 2 T 2629/19
Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bei Kundgabe der Vollmacht
- OLG Naumburg, 17.05.2016 - 12 Wx 28/15
Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis wegen nicht nachgewiesenen Fortbestehens ...
- BGH, 16.06.2009 - XI ZR 85/08
Darlegung und Beweis des Fehlens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.06.2018 - 34 Wx 438/17
Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- BGH, 22.09.2016 - V ZB 177/15
Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter ...
§ 172 BGB in Nachschlagewerken
- § 172 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerausweis
Querverweise
Auf § 172 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis)