Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 172 BGB
844 Entscheidungen zu § 172 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 14.08.2026 - 18 W 34/26
Einstweilige Verfügung bei Vollmacht: Herausgabe trotz Widerruf abgelehnt
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 21.10.2019 - 7 U 3659/19
Zurückweisung einer Kündigungserklärung wegen fehlender Vorlage einer ...
- KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12
Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich ...
- BGH, 17.06.2026 - V ZB 59/25
ZVG: Offenkundige Vertretungsmacht bei Einsicht des Rechtspfleger ins ...
- LG München II, 24.07.2019 - 2 T 2629/19
Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bei Kundgabe der Vollmacht
- LG Wuppertal, 15.04.2026 - 14 O 78/26
Wiederkauf, Wiederkaufsrecht, Herausgabe, EBV, Herausgabeanspruch, ...
- BayObLG, 10.12.2025 - 102 ZRR 9/25
Gemeinde, Revision, Kaufvertrag, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsgegenklage, ...
- OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 20/15
Darlehensvertrag: Abwicklung über einen Beauftragten; Anspruch auf Rückzahlung ...
- OLG Schleswig, 03.06.2021 - 2 Wx 1/21
Nachweis der Vertretungsmacht durch Verweis auf beim Grundbuchamt in ...
§ 172 BGB in Nachschlagewerken
- § 172 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerausweis
Querverweise
Auf § 172 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis)