Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
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Rechtsprechung zu § 177 BGB
2.176 Entscheidungen zu § 177 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 22.02.2024 - 22 U 29/23
Schadensersatz wegen Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag; Vollmachtlos ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 02.02.2023 - 9 O 123/21
Rücktritt, Grundstückskaufvertrag
- LG Essen, 02.02.2023 - 9 O 123/21
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 4/23
Zurückweisung der Revision der beklagten Mieterin mangels Ansprüche auf ...
- OLG Frankfurt, 13.08.2026 - 14 U 174/23
Verlangen gesonderten Geschäftsführergehalts bei Drittanstellung im Konzern
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 150/22
Anspruch einer GmbH gegen beklagte Vermieterin auf Ansprüche wegen behaupteten ...
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 161/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines ...
- OLG Frankfurt, 19.08.2026 - 17 U 141/25
Leasingübernahme - Überraschende Mithaftungsklausel
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 19.08.2026 - 17 U 121/25
Überraschende Mithaftungskauseln in Leasingübernahmeverträgen
- OLG Frankfurt, 19.08.2026 - 17 U 121/25
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 13/25
Zulässiger Verzicht auf Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und mündliche ...
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
Querverweise
Auf § 177 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 451 (Kauf durch ausgeschlossenen Käufer)