Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)   
Gliederung
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§ 170 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/170.html)
§ 170 BGB
§ 170 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/170.html)
§ 170 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 170
Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Rechtsprechung zu § 170 BGB

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