Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) 1Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. 2Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
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Rechtsprechung zu § 179 BGB
1.038 Entscheidungen zu § 179 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.05.2017 - VII ZR 122/14
Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des ...
- BGH, 13.01.2022 - III ZR 210/20
Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter Anlageberatung; ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2019 - 3 Sa 434/18
Vollmachtloser Vertreter - fahrlässige Unkenntnis des Mangels der ...
- BFH, 21.05.2026 - V R 17/24
Zur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum Eigengeschäft
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19
Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Vermietungsleistungen und ...
- FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19
- OLG Hamm, 25.01.2025 - 7 U 47/24
Keine deliktische Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 - VerfGH 86/24
- BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.12.2013 - 1 U 184/10
Anspruch auf Beratungshonorar gegenüber Betriebsräten
- OLG Frankfurt, 16.12.2013 - 1 U 184/10
- OLG Hamm, 26.10.2020 - 2 U 32/20
Pferdekaufvertrag - Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 179 BGB in Nachschlagewerken
- § 179 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Vorläufiger Betreuer
Wohnungsauflösung
Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 179 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 117 (Erlöschen von Vollmachten)
Redaktionelle Querverweise zu § 179 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 106 ff. (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 179 III 2)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Art. 8
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Ausstellung und Form des Schecks
- Art. 11
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4e