Wechselgesetz
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
1Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Rechtsprechung zu Art. 8 WechselG
14 Entscheidungen zu Art. 8 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.1986 - II ZR 103/86
Anspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht aus einem Wechsel
- OLG Köln, 18.08.1994 - 1 U 14/94
Haftung des zeichnenden Geschäftsführers bei ungenauer Bezeichnung des ...
- BGH, 13.07.1972 - II ZR 110/70
Abtretung von Ansprüchen aus einem Wechsel - Haftung für Verbindlichkeiten einer ...
- BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70
Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG ...
- BGH, 13.07.1972 - II ZR 111/70
Kaufmannseigenschaft eines Bauunternehmers
- BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72
Vertretung einer Vor-Gesellschaft
- BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77
Wechselmäßige Haftung eines Vertreters an Stelle des Ausstellers oder des ...
- OLG Köln, 13.02.1984 - 12 U 218/83
- BGH, 18.10.1976 - II ZR 9/75
Unübertragbare Befugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter ...
- BGH, 08.03.1984 - VII ZR 154/82
Fertigstellungsvereinbarung - Bauvertrag - Auslegung
Querverweise
Auf Art. 8 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77
Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 WechselG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 179 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht)