Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 8

1Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Rechtsprechung zu Art. 8 WechselG

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