Wechselgesetz
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
(1) Eine Urkunde, der einer der in vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 2 WechselG
25 Entscheidungen zu Art. 2 WechselG in unserer Datenbank:
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise ...
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68
Nach Verfall ausgestellter Wechsel
- BGH, 18.09.1969 - II ZR 129/67
Gültigkeit eines Wechsels gemäß Art. 2 Abs. 2 des Wechselgesetzes (WG) trotz ...
- FG Nürnberg, 25.07.2006 - IV 206/05
Voraussetzungen für eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung; Möglichkeit der ...
- BGH, 02.03.2000 - III ZR 103/99
Beweiswürdigung hinsichtlich der Hingabe eines Darlehens und der Vereinbarung ...
- BGH, 30.11.1993 - XI ZR 8/93
Wirksamkeit eines Wechselakzepts
- BFH, 09.05.1967 - II 232/65
Besteuerungsmerkmale einer Lizenzforderung
- OLG Oldenburg, 04.06.1975 - 2 U 51/75
Verkäufer; Grobe Fahrlässigkeit; Verrotten des Fahrzeugs; Annahme des gekauften ...
- BGH, 20.10.1977 - II ZR 167/76
Fehlen der Bezeichnung des Wechselnehmers bei einem gezogenen Wechsel ergänzt ...
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb