Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
(1) 1In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. 2Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.
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Rechtsprechung zu Art. 5 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 5 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.06.1954 - III ZR 72/53
Rechtsmittel
- FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1593/99
Vergütung von Mineralölsteuer
- BGH, 18.09.1969 - II ZR 129/67
Gültigkeit eines Wechsels gemäß Art. 2 Abs. 2 des Wechselgesetzes (WG) trotz ...
Querverweise
Auf Art. 5 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77
Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 WechselG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu Art. 5 II)