Wechselgesetz
| 2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78) |
(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
- die Änderungen (Artikel 69),
- die Feiertage,
(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).
(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
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Rechtsprechung zu Art. 77 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 77 WechselG in unserer Datenbank:
- VG München, 08.09.2015 - M 2 K 14.3544
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Untersagungsverfügung
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
- VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300
Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung