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Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu Art. 71 WechselG
2 Entscheidungen zu Art. 71 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.11.2000 - XI ZR 44/00
Einrede der Wechselhingabe bei Verjährung von Wechselansprüchen
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 133/53
Rechtsmittel
Querverweise
Auf Art. 71 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77