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Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   11. Abschnitt - Verjährung (Art. 70 - 71)   
Gliederung
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Art. 71

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

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Rechtsprechung zu Art. 71 WechselG

2 Entscheidungen zu Art. 71 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 71 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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