Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   11. Abschnitt - Verjährung (Art. 70 - 71)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WechselG (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WechselG
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 71

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu Art. 71 WechselG

2 Entscheidungen zu Art. 71 WechselG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 71 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht