(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.
(2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protests oder im Falle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfalltag.
(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 70 WechselG
18 Entscheidungen zu Art. 70 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.1986 - II ZR 257/85
Rechte des Käufers bei Zahlung mit Wechsel
- OLG Köln, 11.01.2001 - 12 U 90/00
Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Wechselklage
- BGH, 08.07.1953 - II ZR 148/52
Wechselprotest. Unüberwindliches Hindernis
- OLG München, 23.10.1992 - 8 U 4392/88
Begründung der Verbindlichkeit des Ausstellers eines Wechsels ist ein ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.02.1994 - XI ZR 16/93
Devisenkontrollen nach dem IWF-Übereinkommen (IWF-Ü)
- BGH, 22.02.1994 - XI ZR 16/93
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68
Nach Verfall ausgestellter Wechsel
- OLG Saarbrücken, 05.02.1997 - 1 U 468/96
Verjährung von Wechselforderungen
- BGH, 31.01.1955 - II ZR 136/54
Londoner Schuldenabkommen. Österreich
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 133/53
Rechtsmittel
- KG, 03.06.2010 - 8 U 21/10
Verjährung: Verjährungsunterbrechung durch ein Anerkenntnis
Querverweise
Auf Art. 70 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77