Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   11. Abschnitt - Verjährung (Art. 70 - 71)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 70

(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.

(2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protests oder im Falle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfalltag.

(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 70 WechselG

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Querverweise

Auf Art. 70 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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