Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 9. Abschnitt - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften (Art. 64 - 68) |
| 2. Abschriften (Art. 67 - 68) |
(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
(2) 1Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 67 WechselG
Entscheidung zu Art. 67 WechselG in unserer Datenbank:
- VG München, 22.05.2020 - M 2 S 20.1462
Beseitigung eines Steinwalls in einem Überschwemmungsgebiet wegen fehlender ...
Querverweise
Auf Art. 67 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77