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Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   9. Abschnitt - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften (Art. 64 - 68)   
   2. Abschriften (Art. 67 - 68)   
Gliederung
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 67

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

(2) 1Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

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Rechtsprechung zu Art. 67 WechselG

Entscheidung zu Art. 67 WechselG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 67 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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