(1) 1Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. 2Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, daß sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsort zu zahlen.
(2) Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.
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Rechtsprechung zu Art. 27 WechselG
2 Entscheidungen zu Art. 27 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.1974 - II ZR 76/73
Ansprüche aus einem Wechsel - Rückgriffsrecht einer Indossantin aus Wechseln - ...
- OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 233/00
Wechselprozess - Domizilwechsel - Bestimmung der Zahlstelle
Querverweise
Auf Art. 27 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77