Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63) |
| 3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63) |
(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden.
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Rechtsprechung zu Art. 59 WechselG
4 Entscheidungen zu Art. 59 WechselG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 20.07.2012 - Au 3 K 12.448
Indirekteinleitung; Gewässeraufsicht; Gebühren
- VGH Bayern, 23.04.2013 - 8 B 13.386
Aus dem Fischereirecht (Art. 1 Abs. 1 BayFiG) kann keine Klagebefugnis ...
- VGH Bayern, 12.07.1999 - 14 B 95.2069
- VG München, 04.05.2004 - M 1 SN 04.1496
Querverweise
Auf Art. 59 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77