Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63) |
| 1. Allgemeine Vorschriften (Art. 55) |
(1) Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.
(2) Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des in Artikel 48 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protests sowie einer quittierten Rechnung verlangen.
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Rechtsprechung zu Art. 58 WechselG
22 Entscheidungen zu Art. 58 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG München, 21.12.1990 - 23 U 5536/90
Abgrenzung von Inlandsschecks und Auslandsschecks
- VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 9 S 20.2780
Untersagung des Schwellbetriebs eines Wasserkraftwerks
- VGH Bayern, 04.08.2021 - 8 CS 21.1589
Sanierung oder Stilllegung einer Heizöltankanlage
- VG Augsburg, 21.09.2018 - Au 3 S 18.519
Untersagung einer Gewässerbenutzung
- VGH Bayern, 18.01.2021 - 8 BV 19.100
Keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Nennung des falschen ...
- VG München, 10.10.2017 - M 2 K 17.4293
Genehmigungspflicht einer Anlagenänderung nach altem Recht
- VG Regensburg, 08.06.2017 - RN 8 S 17.937
Erfolgloser Eilantrag gegen gewässeraufsichtliche Anordnung - Betriebsstörung in ...
- VG München, 12.07.2016 - M 2 K 15.5743
Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
- VG München, 04.03.2016 - M 2 S 15.5501
Rechtmäßigkeit einer gewässeraufsichtlichen Anordnung
- VG München, 21.01.2016 - M 11 K 15.2773
Nachträgliche Auflagen zur Baugenehmigung zwecks Gefahrenabwehr bei nicht ...