Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54)   
Gliederung
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Art. 48 WechselG (https://dejure.org/gesetze/WechselG/48.html)
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Textdarstellung

  

Art. 48

(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
2. 1Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag. 2Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;
3. die Kosten des Protests und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

(2) 1Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. 2Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850
23.05.2002Zweite Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen13.05.2002BGBl. I S. 1582

Rechtsprechung zu Art. 48 WechselG

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Querverweise

Auf Art. 48 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

    Wechselgesetz (WechselG) 
      Gezogener Wechsel
        Annahme
        Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
        Ehreneintritt
          1. Allgemeine Vorschriften
     
      Eigener Wechsel

Redaktionelle Querverweise zu Art. 48 WechselG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu Art. 48 I Nr. 2)
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