Wechselgesetz
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. | die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; | |
2. | 1Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag. 2Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; | |
3. | die Kosten des Protests und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; | |
4. | eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf. |
(2) 1Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. 2Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
23.05.2002 | Zweite Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen | 13.05.2002 |
Rechtsprechung zu Art. 48 WechselG
54 Entscheidungen zu Art. 48 WechselG in unserer Datenbank:
- LG Kleve, 16.02.2016 - 4 O 401/13
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- BGH, 28.04.1977 - II ZR 165/75
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- BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 80/91
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- BGH, 13.06.1977 - II ZR 144/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines wechselrechtlichen Anspruchs - ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 142/75
Einlösung eines Wechsels durch einen Indossanten - Wechselrechtliche Legitimation ...
- BGH, 17.01.1983 - II ZR 188/82
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- BGH, 13.06.1977 - II ZR 143/75
Voraussetzungen für die Herleitung von Ansprüchen aus einem Wechsel - ...
- OLG München, 09.09.2003 - 23 U 1945/03
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf geschäftsführenden ...
- OLG Hamm, 03.02.1998 - 7 U 99/97
- BGH, 07.03.1991 - I ZR 157/89
Speditionsvertrag - Kontokorrentabrede - Benachteiligung - Allgemeine ...
Querverweise
Auf Art. 48 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77
Redaktionelle Querverweise zu Art. 48 WechselG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu Art. 48 I Nr. 2)